Verpflegungskosten

Für die Mittagsverpflegung eines Kindes in einer städtischen Kinderbetreuungseinrichtung wird eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben, die abhängig davon ist, an wie vielen Tagen das Kind an der Mittagsverpflegung teilnimmt:

 Verpflegung

Bei einer sich in Zukunft ergebenden Umsatzsteuerpflicht, gelten die vereinbarten Beiträge als Nettoerträge. Die Umsatzsteuer ist folglich zusätzlich zu entrichten.

Die Verpflegungspauschale wird zum Monatsbeginn fällig und ist spätestens am 05. des laufenden Monats fällig. Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, für den die Anmeldung des Kindes zur Mittagsverpflegung erfolgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem Teilnahme an der Mittagsverpflegung endet.

Möglichkeit der Kostenübernahme:

Die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) können beantragt werden:

- für Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV und Sozialgeld) beim Jobcenter Deutsche Weinstraße, Friedrich-Ebert-Straße 17, 67433 Neustadt an der Weinstraße,

- für Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB XII (Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach § 2 AsylbLG) bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Soziale Hilfen, Konrad-Adenauer-Straße 43, 67433 Neustadt an der Weinstraße.

Sofern kein Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe besteht, jedoch eine vergleichbare finanzielle Notlage vorliegt, ist ein Antrag zur Förderung durch den Sozialfond bei der, Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Kinderbetreuung, Konrad-Adenauer-Straße 43, 67433 Neustadt an der Weinstraße möglich.

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