Allgemeine Informationen:
Zum 01.08.2010 wurde die Beitragsfreiheit in Rheinland-Pfalz auf Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben und die in Kindertagesstätten betreut werden, ausgeweitet. Dies bedeutet, dass Eltern von Kindern im Altern von 2 Jahren bis zum Schuleintritt keine Betreuungskosten für den Besuch einer Kindertagesstätte haben.
Nicht beitragsfrei ist weiterhin grundsätzlich die Betreuung im U2-Bereich, sowie die Betreuung im Hort-Bereich.
Die Elternbeiträge für die Betreuung in U2- oder Hortgruppen gelten für alle Kindertagesstätten in Neustadt an der Weinstraße.
Ermittlung der Elternbeiträge:
Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Berechnung des bereinigten Einkommens. Dieses wird in verschiedene Stufen (Stufe I - VI) gestaffelt. Für die Berechnung des bereinigten Einkommens müssen Sie die "Erklärung zur Festsetzung des Elternbeitrages" ausfüllen und die "Anlage 1 - Verdienstnachweis" durch Ihren Arbeitgeber ausfüllen lassen. Die Anlagen stehen Ihnen zum Downlod zur Verfügung. Die endgültigen Elternbeiträge ergeben sich neben dem bereinigten Einkommen aus der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder für die Sie Kindergeld beziehen. Bei vier und mehr kindergeldberechtigten und im Haushalt lebenden Kindern wird kein Beitrag erhoben.
Im folgenden Schaubild wird die Ermittlung der Elternbeiträge dargestellt.
Kostenübernahme des Elternbeitrags:
Für Familien mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit einen Erlassantrag zu stellen:
Der Antrag ist beim Jugendamt zu stellen:
Konrad-Adenauer-Str. 43
67433 Neustadt an der Weinstraße
Kostenbeitrag Kindertagespflege vor und nach Vollendung des 2. Lebensjahres:
Kinder in Rheinland-Pfalz haben ab dem vollendeten 2. Lebensjahr die Möglichkeit kostenfrei in einer Kindertagesstätte betreut zu werden.
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat beschlossen, Kinder in Kindertagespflege diesen gleichzustellen, sollte die Stadt Neustadt an der Weinstraße keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte anbieten können.
Auf Antrag kann die Befreiung vom Kostenbeitrag in der Kindertagespflege für Kinder im Alter vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr für maximal 7 Stunden (durchgehend) pro Tag in der Zeit von 7.00 - 17.00 Uhr erfolgen. Die Befreiung gilt ab dem Monat der Antragstellung.
Allgemeine Voraussetzung für die Befreiung vom Kostenbeitrag in der Kindertagespflege ist, dass das Kind 4 Monate vor Vollendung des 2. Lebensjahres bzw. vor Antragstellung in mindestens 15 Kindertagesstätten in Neustadt an der Weinstraße (kommunale und freie Trägerschaft) angemeldet wurde.
Die Erstattung von bereits gezahlten und nachgewiesenen privaten Zuzahlungen an die Kindertagespflegeperson ist ebenfalls auf Antrag ab dem Zeitpunkt der Befreiung vom Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von max. 1,50€ / bewilligter Betreuungsstunde möglich.
Sollte Ihnen ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten werden, sind Sie verpflichtet die Fachberatung Kindertagespflege im Jugendamt der Stadt Neustadt an der Weinstraße unverzüglich zu informieren. Die Befreiung vom Kostenbeitrag, sowie die Möglichkeit der Übernahme evtl. geleisteter privater Zuzahlungen entfällt somit zum angebotenen Betreuungsbeginn.
Für eine Betreuung außerhalb der Kernzeiten 7.00 – 17.00 Uhr, bzw. länger als 7 Stunden durchgehend kann finanzielle Förderung beantragt werden. Je nach Höhe des Familieneinkommens wird ein Kostenbeitrag berechnet und erhoben.